Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Leistungserbringung
durch Elektronik Merbach (Stand Juli 2005)
A Allgemeine Bedingungen
A.1 Mündliche Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sie werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Die Bindungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, 30 Tage ab Angebotsstellung. Die in den begleitenden Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben und Informationen wie bspw. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Daten, Programme und Leistungsangaben von Elektronik Merbach sind unverbindlich. Die im Angebot und den zugehörigen Angebotsunterlagen überlassenen Informationen sind ausschließlich das geistige Eigentum von Elektronik Merbach. Dem Empfänger ist jegliche Nutzung außerhalb der vertraglich vereinbarten untersagt. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationen sind in der Angebotsphase auf Ausführungsmöglichkeiten im Rahmen des beabsichtigten Projektes durch den Angebotsempfänger zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist Elektronik Merbach innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Unterlagen zu verständigen, andernfalls werden daraus entstehende Mängel und Abweichungen vom Auftraggeber verantwortet.
A.2 Auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen von Elektronik Merbach sind ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung seitens Elektronik Merbach wirksam. Die Schriftform gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Vertragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Vertragspartners auf stattgefundene Vertragsverhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens Elektronik Merbach gilt in keinem Fall als Zustimmung. Der Inhalt wird ausschließlich durch schriftliche Gegenbestätigung seitens Elektronik Merbach anerkannt.
1. Art und Umfang der Leistungen, Software
1.1 Für den Umfang der Leistungen und Lieferungen ist der zwischen Elektronik Merbach und dem Auftraggeber abgeschlossene schriftliche Vertrag sowie das dazugehörende Pflichtenheft bzw. Leistungsbeschreibung maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als Elektronik Merbach ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Elektronik Merbach erhält vom Auftraggeber alle für die Erbringung der Leistungen und für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein vollständiges Pflichtenheft, das richtig, vollständig und abschließend die Leistungen und Software beschreibt, und Testdaten (insbesondere für den Abnahmetest) in maschinenlesbarer Form. Die Arbeiten zur Erstellung des Pflichtenheftes gehören nicht zu den Aufgaben von Elektronik Merbach.
1.3 Das Pflichtenheft muss Elektronik Merbach mindestens 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Leistungen in endgültiger Fassung vorliegen. Eine Prüfungspflicht von Elektronik Merbach ist hiermit, nicht verbunden. Erkennt Elektronik Merbach gleichwohl, dass das Pflichtenheft fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird Elektronik Merbach dies dem Auftraggeber mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Berichtigung und Anpassung des Pflichtenheftes innerhalb einer angemessenen Frist sorgen. Dadurch bedingte Verzögerungen in der Ausführung der Leistungen verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.
1.4 Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Ansprechpartner, der mit den Leistungen zusammenhängende Entscheidungen entweder selbst treffen oder herbeiführen kann.
1.5 Der Auftraggeber wird zum Zwecke der ordnungsgemäßen Datensicherung alle Elektronik Merbach übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, so dass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können.
1.6 Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software in dem Umfang zu nutzen, wie dies im Vertrag im Einzelnen vereinbart wurde. Sollte im Vertrag nichts vereinbart worden sein, steht dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte und übertragbare Nutzungsrecht zu, die Software für interne Zwecke insoweit zu vervielfältigen, als dies für ein Laden, Anzeigen lassen, Ablaufen lassen, Übertragen oder Speichern der Software auf dem im Vertrag festgelegten System erforderlich ist. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Auftraggeber nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen.
1.7 Der Auftraggeber wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Elektronik Merbach Software über den Umfang der Rechtseinräumung hinaus vervielfältigen. Er wird die Software nicht ändern, zurückentwickeln oder -übersetzen und keine Programmteile herauslösen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die Elektronik Merbach auf Wunsch einsehen kann. Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie von der Software erstellen. Bei einer zulässigen Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Dritten die Einhaltung der Ziffer 1 dieser Bestimmungen aufzuerlegen.
2. Mitwirkung des Auftraggebers
2.1 Der Auftraggeber wird durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten, dazu beitragen, dass Elektronik Merbach die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderungen oder Unterbrechungen durchführen kann.
2.2 Der Auftraggeber hat die für die vereinbarten Leistungsmodule erforderlichen Betriebszustände, Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie freie Zugänge herzustellen, eine umfassende Wartungs- und Serviceabdeckung für die relevanten Systemkomponenten sicherzustellen und stellt Elektronik Merbach unentgeltlich für die Leistungserbringung zusätzlich zu den in Ziffer 1.2 genannten Informationen und Pflichtenheft folgendes zur Verfügung:
- Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten des Systems in geeigneter Form,
- Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonwählnetzes in Gerätenähe und die technisch notwendigen Übertragungseinrichtungen,
- Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, mit dem Datenbestand und mit den Systemparametern,
- Uneingeschränkten Zugang zu allen seinen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und kommunikationstechnischen Einrichtungen usw.
- Administrationsrechte in dem für die jeweilige Leistung benötigten Umfang
Vom Auftraggeber geplante Veränderungen an dem System (z. B. Umzüge, Hochrüstungen, Migrationen) wird der Auftraggeber rechtzeitig mit Elektronik Merbach abstimmen, sofern diese Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben. Unterlässt er dies, ist Elektronik Merbach berechtigt, vereinbarte Leistungen auszusetzen, soweit sich eine Störungsursache auf diese Veränderungen zurückführen lässt. In diesem Falle steht Elektronik Merbach mindestens Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Preise zu. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Elektronik Merbach ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist als die Pauschale.
2.3 Machen die vom Auftraggeber nach Ziffer 2.2 geplanten Veränderungen am System eine Anpassung des Vertrages (z. B. Fristen, Leistungsscheine, Anlagen, Preise) erforderlich, so wird Elektronik Merbach dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.
3. Fristen für Leistungen
3.1 Fristen für die Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag.
3.2 Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die endgültige Fassung des Pflichtenheftes oder der sonstigen für die Erbringung der Leistungen, insbesondere der Erstellung der Software benötigten Unterlagen aus von Elektronik Merbach nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor Beginn der Leistungen vorliegen.
3.3 Dasselbe gilt, wenn Elektronik Merbach durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes/Leistungsbeschreibung oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände in der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen, insbesondere der Erstellung der Software, behindert wird. Als von Elektronik Merbach nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber zu erbringen sind, Veränderungen an dem System, ferner höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung.
3.4 Kommt Elektronik Merbach in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Betrifft die Verspätung Dienstleistungen, gilt das Vorstehende sinngemäß. Kann der Auftraggeber Leistungen teilweise im vereinbarten Umfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der Entschädigungsanspruch entsprechend.
3.5 Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistungen als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ziffer 3.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer Elektronik Merbach etwa gesetzten Nachfrist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von Elektronik Merbach zu vertreten ist.
3.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von Elektronik Merbach innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung zurücktritt, weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte geltend macht.
4. Abnahme
4.1 Jede Leistung wird unverzüglich, nachdem Elektronik Merbach die Fertigstellung erklärt und dem Auftraggeber übergeben hat, vom Auftraggeber abgenommen. Die Leistung steht dem Auftraggeber zur unentgeltlichen Nutzung während einer Testperiode zur Verfügung, die mit der Lieferung der Leistung beginnt und eine Kalenderwoche dauert. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat Elektronik Merbach die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen. Handelt es sich um erhebliche Mängel, hat Elektronik Merbach nach Beseitigung dieser Mängel den betreffenden Teil z. B. Software zur Fortsetzung der Abnahme bereitzustellen. Ein erheblicher Mangel der Leistung liegt vor, wenn sie so wesentlich von der im Vertrag vereinbarten Beschreibung abweicht, dass die Benutzbarkeit der Leistung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht gegeben oder erheblich beeinträchtigt ist. Bei unerheblichen Mängeln hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen.
4.2 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so gilt die Leistung nach 2 Wochen, nachdem Elektronik Merbach die Leistung übergeben hat, als abgenommen. Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn und sobald sie vom Auftraggeber produktiv genutzt wird, oder wenn der Auftraggeber die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder der Auftraggeber während der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel gerügt hat.
5. Sachmängel
5.1 Alle diejenigen Teile der Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von Elektronik Merbach unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache, des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
5.2 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der Spezifikation abschließend beschrieben ist.
5.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 4. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Elektronik Merbach sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB haben schriftlich zu erfolgen. Elektronik Merbach erhält vom Auftraggeber alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen.
5.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Elektronik Merbach berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5.5 Zunächst ist Elektronik Merbach Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.8 Elektronik Merbach übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder dass Softwareprodukte in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden.
5.9 Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Auftraggeber beigestellten Gegenstände und Materialien. Dies gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von Elektronik Merbach zurückzuführen ist.
5.10 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.11 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Elektronik Merbach und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Vergütung
6.1 Die Vergütung für die von Elektronik Merbach zu erbringenden Leistungen, insbesondere der Erstellung der Software, ergibt sich aus dem Vertrag. Neben dieser Vergütung wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.2 Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, z. B. für Telefon, und Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen (sofern im Vertrag nicht anders vereinbart).
6.3 Entsteht wegen einer Änderung des Pflichtenheftes oder sonstiger für die Leistungen benötigter Unterlagen durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursachter Umstände für Elektronik Merbach ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits-, Wege- oder Rechenzeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu den bei Elektronik Merbach jeweils gültigen Listenpreisen vergütet. Gleiches gilt, soweit Mängel der von Elektronik Merbach zu erbringenden Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände, insbesondere bei Abweichungen der vom Auftraggeber gemäß Vertrag zu erbringenden Leistungen oder durch Mängel in den Unterlagen oder Daten, verursacht sind, die Elektronik Merbach vom Auftraggeber für die Erbringung der Leistungen erhalten hat.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Vereinbarte Pauschalvergütungen oder Vergütungen nach Zeitaufwand werden jeweils fällig unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Rechnung, sofern nicht vorher im Vertrag anders vereinbart.
7.2 Bei über einen Monat hinaus zu erbringenden Leistungen erstellt Elektronik Merbach jeweils wöchentlich nachträglich Rechnungen.
7.3 Maßgebend für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei dem in der Rechnung jeweils aufgeführten Zahlungsinstitut.
7.4 Bis zur Erfüllung aller Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, die Elektronik Merbach gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, behält sich Elektronik Merbach das Eigentum an den zu übergebenden und übergebenen Leistungen bzw. die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Leistungsergebnis vor.
Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.
Übersteigt der Wert der für Elektronik Merbach bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Abnehmer mehr als 20 %, ist Elektronik Merbach auf Verlangen des Abnehmers zur Freigabe von Sicherheiten eigener Wahl verpflichtet.
Eine Veräußerung oder sonstige Überlassung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistung durch den Auftraggeber ist untersagt.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ist Elektronik Merbach zur Rücknahme der überlassenen Gegenstände, Pläne, Konstruktionen, Entwürfe, Datenträger und sonstige Unterlagen berechtigt und der Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe verpflichtet.
Die Leistung unterliegt dann der freien Verwertungsbefugnis von Elektronik Merbach. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Überlassung von Software in Form einer Lizenzierung erlöschen im Falle vertragswidrigen Verhaltens oder im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Inslovenzverfahrens durch schriftliche Mitteilung seitens Elektronik Merbach alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Abnehmers.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Elektronik Merbach verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Erfüllungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Elektronik Merbach erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Elektronik Merbach gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer 5.3 bestimmten Frist wie folgt:
8.1.1 Elektronik Merbach wird nach seiner Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Elektronik Merbach nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.
8.1.2 Die vorstehenden genannten Verpflichtungen von Elektronik Merbach bestehen nur, soweit der Auftraggeber Elektronik Merbach über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Elektronik Merbach alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.2 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
8.3 Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von Elektronik Merbach nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von Elektronik Merbach gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.
8.5 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Elektronik Merbach und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.6 Elektronik Merbach bleibt zur Mitbenutzung und zur sonstigen Verwendung nichtgeschützter Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken berechtigt, die bei der Durchführung des Vertrages verwandt oder entwickelt wurden.
9. Haftung von Elektronik Merbach
9.1 Elektronik Merbach haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zur Höhe des im Vertrag geregelten jeweiligen Auftragswertes. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
9.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
9.4 Bei Reklamationen für mitgelieferte Hardware von Fremdfirmen übernimmt Elektronik Merbach keine Garantie, da Elektronik Merbach hier nur als Verbindungsglied zwischen Auftraggeber und Hersteller fungiert. Die gesetzlichen Garantieansprüche sind direkt mit dem Hersteller zu klären.
9.5 Sofern dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.3. Dies gilt nicht bei Vorsatz, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Geheimhaltung, Unteraufträge
10.1 Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten und die als vertraulich bezeichnet wurden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, werden die Vertragspartner die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber an der Durchführung des Vertrages nicht beteiligten Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.
10.2 Elektronik Merbach kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern der Ziffer 10.1 entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
11. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil Elektronik Merbach von seinen Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat von Elektronik Merbach an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist Elektronik Merbach berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so kann Elektronik Merbach sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochenen Leistungen nicht zu erbringen. Elektronik Merbach verpflichtet sich auf diesen Fall, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Auftraggebers unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Nebenabreden, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen
12.2 Elektronik Merbach kann Forderungen aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten. Im Übrigen kann Elektronik Merbach Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird Elektronik Merbach in der Mitteilung hinweisen.
12.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
12.4 Sofern gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien Mühlhausen als ausschließlichen Gerichtsstand. Elektronik Merbach ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.5 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).